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Außer dem Selbsthilferecht gemäß §§ 858, 860 BGB hat der Besitzer wegen der Entziehung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht aber auch einen Anspruch gemäß § 861 BGB auf Rückgabe der entwendeten Sache.
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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick
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